Satzung

des Sportvereins SVS Münchsteinach
Beschlossen durch die Generalsversammlung vom 06.01.1987
(mit Änderung vom Jan. 2000, Feb. 2000 und März 2008)

 

§ 1 Vereinsgründung

Der am 13. September 1949 in Münchsteinach gegründete Sportverein führt den Namen ?Sportverein Steigerwald Münchsteinach e. V.?, abgekürzt ?SVS Münchsteinach?.

Er hat seinen Sitz in Münchsteinach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt. a. d. Aisch eingetragen.

 

§ 2 Mitgliedschaft im BLSV und BFV

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und des Bayerischen Fußballverbandes e. V., jeweils Sitz in München, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

§ 3 Ziel und Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung und Unterstützung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, wie Fußball, Tischtennis, Gymnastik und anderen Sportarten.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand die Aufnahme beantragt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mietglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Generalversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Generalversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in Absatz 4) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von 100,-- DM und/oder mit einer Sperre von längstem einem Jahr von der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen der Vereins oder der Verbände, welchem der Verein angehört, gemaßregelt werden.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

 

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind

der Vereinsvorstand

der Vereinsausschuss

die Generalversammlung

 

§ 6 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden.

Die drei Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und aussergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist dabei einzelvertretungsberechtigt.

Der Vereinsvorstand hat ein empfangberechtigtes Mitglied aus seiner Mitte zu benennen, welches berechtigt und verpflichtet ist, Schriftstücke in Empfang zu nehmen, insbesondere gegenüber dem Gericht und dem Finanzamt.

Der Vorstand kann ein Mitglied zum Sprecher wählen. Ausserdem kann im Innenverhältnis jedem Vorstandsmitglied ein Verantwortungsbereich zugewiesen werden, für den es vorrangig verantwortlich ist.

Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied aus seinen Reihen hinzuzuwählen. Scheidet mehr als ein Mitglied vorzeitig aus, ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, in der die ausgeschiedenen Vorstände neu zu wählen sind.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 2.000 Euro der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses und bei Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 40.000 Euro für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. In dringenden Fällen kann im Einzelfall auch eine nachträgliche Genehmigung erfolgen, sofern der Geschäftswert des Rechtsgeschäftes nicht über 10.000 Euro liegt.

Ausserdem bedürfen folgende Geschäfte der vorherigen Genehmigung des Vereinsausschusses:

Grundstücksgeschäfte

Kreditaufnahmen

Eingehung von Dauerschuldverhältnissen

Einstellung von Mitarbeitern, Übungsleitern etc., soweit diese durch ein festes Entgelt entlohnt werden

Anschaffung von größeren Sportgeräten

Soweit die Generalversammlung satzungsmäßig zuständig ist, entscheidet diese darüber.

Der Vorstand hat sich in der Führung des Vereins regelmäßig abzustimmen. Die Abstimmung kann in Sitzungen, telefonisch, per Fax, per e-mail oder Videokonferenz erfolgen.

 

§ 7 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus

den drei Mitgliedern des Vorstandes

dem Kassier

bis zu fünf Beiräten

und den Abteilungsleitern.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Außerdem obliegen ihm die durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er ist auch zuständig für Kreditaufnahmen und für Grundstücksgeschäfte einschließlich der Aufnahme von Belastungen, soweit nicht die Generalversammlung darüber zu beschließen hat.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses, außer den Abteilungsleitern, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweiligen Abteilungsleiter sind automatisch Mitglied im Vereinsausschuss.

Aus dem Kreise der Beiräte wählt der Vereinsausschuss einen Öffentlichkeitsbeauftragten, einen Jugendbeauftragten und einen Vergnügungsleiter. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, rückt ein Ersatzmann nach.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Sitzungen des Vereinsausschusses werden im übrigen nach Bedarf durch den Vorstand einberufen.

Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Ein Vorstandsmitglied leitet als Vorsitzender den Vereinsausschuss. Dem Vereinsvorstand obliegt die Überwachung der in der Sitzung gefassten Beschlüsse.

 

§ 8 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt, und zwar nach Möglichkeit jeweils am 6. Januar. Eine außerordentliche Generalversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der über 16 Jahre alten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann auch vom Vereinsausschuss beschlossen werden.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einberufung hat zu erfolgen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck und durch Aushang im Vereinsschaukasten.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der ¾- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Die Generalversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassenprüfung übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. In den Vereinsvorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (volle Geschäftsfähigkeit).

Zur Durchführung der Wahlen wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern, die aus der Versammlung bestellt werden.

Der Vorstand und der Kassier kann von der Generalversammlung offen gewählt werden. Bei Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl muss die Wahl schriftlich und geheim durchgeführt werden. Die Wahl des Vorstandes, des Kassiers und der Beiräte erfolgt in getrennten Wahlgängen. Wahlvorschläge erfolgen aus der Versammlung, und mindestens in der Anzahl der zu wählenden Personen. Gewählt sind die drei Vorstandsmitglieder mit den meisten Stimmen. Der Kassier bedarf mindestens der einfachen Mehrheit. Mitglieder des Vereinsausschusses sind diejenigen mit den meisten Stimmen. Jedes Vereinsmitglied hat bei jedem Wahldurchgang so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind, also für den Vorstand drei, für den Kassier eine und für den Vereinsausschuss fünf Stimmen.

 

§ 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vereinausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Auch den Vorständen und den Ausschussmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung zugebilligt werden.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon u.ä. Der Aufwendungsersatz muss innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, und ist durch Belege und/oder nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen.

Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung festgelegt werden.

 

§ 10 Vereinslokal

Die Bestimmung des Vereinslokales ist nur auf einer Generalversammlung möglich. Bei der Verlegung des Vereinslokales ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von über 16 Jahren.

 

§ 11 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Vereinsbeitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Generalversammlung. Der Beitrag ist ab dem Beitrittsmonat zu entrichten.

Beitragsfrei sind Vereinsmitglieder,

denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde,

denen das Vereinsabzeichen in Gold verliehen wurde,

während der Ableistung ihres Grundwehrdienstes

die als Schiedsrichter gemeldet sind.

 

§ 14 Ordnungen

Die Generalversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts-, Jugend- und eine Ehrenordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.

 

§ 15 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vereinsvermögen ist der Gemeinde Münchsteinach oder für den Fall deren Ablehnung dem Bayerischen Landessportverband e. V. und dem Bayerischen Fußballverband e. V. zu gleichen Teilen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht ? Vereinsregister ? anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Generalversammlung am 6. Jan. 1987 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 6. Januar 1975 außer Kraft.

8531 Münchsteinach, 6.1.1987

Für den Vereinsvorstand:

gez. gez.

(Georg Pfänder, 1. Vorstand) (Hans Loscher, 2. Vorstand)