Der SVS Münchsteinach hat sich aufgrund des § 13 seiner Vereinssatzung vom 06.01.1987 die nachfolgende Ehrenordnung gegeben, die am 06. Jan.1992 von der Generalversammlung beschlossen wurde.
Die Ehrenordnung wurde mit Beschluss der Generalversammlung am 6.1.2007 dahingehend geändert, wonach die Ehrungen für die Tischtennisspieler gleichgestellt werden mit denen der Fußballer.
E h r e n o r d n u n g
des Sportvereins "Steigerwald" Münchsteinach
§ 1 Grundsatz
Abs. 1) Der SVS verleiht nach Maßgabe dieser Ehrenordnung an seine Mitglieder Auszeichnungen.
Abs. 2) Auszeichnungen können auch an Nichtmitglieder verliehen werden.
§ 2 Auszeichnungen
Die Auszeichnung erfolgt durch die Verleihung
a) von - Urkunden
- Ehrenurkunden
- Vereinsabzeichen in Bronze, Silber oder Gold
- Erinnerungsteller, -pokale
b) - der Ehrenmitgliedschaft
§ 3 Auszeichnung aktiver Mitglieder
Abs. 1) Auszeichnung aktiver Mitglieder der Abteilung Fußball und Tischtennis:
für 100 Spiele Urkunde
200 Spiele Urkunde
300 Spiele Urkunde und Medaille
400 Spiele Urkunde und Medaille
500 Spiele Urkunde und Medaille
600 Spiele Urkunde und Zinnteller
700 Spiele Urkunde und Zinnteller
800 Spiele Urkunde und Zinnteller
900 Spiele Urkunde und großer Pokal
1000 Spiele Urkunde und Holzservice
Abs. 2) Bei der Berechnung der Spiele der aktiven Mitglieder werden werden sämtliche Spiele imVerein gerechnet. Die Auszeichnung soll vor dem jeweiligen Spiel oder bei besonderen Anlässen vorgenommen werden.
§ 4 Vereinsmitgliedschaft
Abs. 1) Für Mitgliedschaft im Verein werden folgende Auszeichnungen verliehen
a) für 25-jährige Vereinsmitgliedschaft: Ehrenurkunde
b) für 40-jährige Vereinsmitgliedschaft: Ehrenurkunde
c) für 50-jährige Vereinsmitgliedschaft: Ehrenurkunde mit Rahmen
Abs. 2) Bei der Berechnung der Vereinszugehörigkeit wird das Eintrittsjahr bzw. das Wiedereintrittsjahr als volles Jahr gerechnet. Die Berechnung ist nicht vom Alter abhängig. Die Ehrung soll an der Generalversammlung oder bei besonderen Anlässen vorgenommen werden.
§ 5 Besondere Verdienste
Abs. 1) Geehrt werden können
a) Mitglieder für besondere Verdienste und Leistungen für den Verein oder
b) Mitglieder für besondere sportliche Leistungen
c) Nichtmitglieder für besondere Verdienste und Leistungen für den Verein
Abs. 2) Der Vereinsausschuß entscheidet darüber, wer geehrt werden soll und über die Auszeichnung (siehe § 2). Vorschläge können von allen Vereinsmitgliedern eingereicht werden.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Abs. 1) Die Ehrenmitgliedschaft ist eine besondere Auszeichnung. Sie kann nur an Mitglieder verliehen werden.
Abs. 2) Die Ehrenmitgliedschaft wird nach Maßgabe des § 5 an die Mitglieder verliehen.
Abs. 3) Die Ernennung soll grundsätzlich in der Generalversammlung oder bei besonderen Anlässen erfolgen.
Abs. 4) Die Bestimmungen des § 4 (Mitgliedschaft) der dieser Ehrenordnung zugrunde liegenden Vereinssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft muß mit 3/4-Mehrheit des Vereinsausschusses erfolgen; sie kann nur auf einstimmigen Beschluß des Vereinsausschusses wieder entzogen werden.
§ 7 Private Anlässe
Abs. 1) Zur Hochzeit, zum 50., 60, 70., 75., 80., 85. usw. Geburtstag erhält der Jubilar eine Glückwunschkarte.
Abs. 2) Andere Anlässe bleiben seitens des Vereins grundsätzlich unberücksichtigt. Bei Todesfällen obliegt es dem Vorstand, eine Totenehrung (still oder öffentlich) vorzunehmen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Ehrenordnung tritt sofort nach dem Beschluß durch die Generalversammlung in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Regelung nach § 18 der Vereinssatzung vom 6.1.75.
Münchsteinach, 06.01.1992
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(Karl-Heinz Stahringer) (Hans Loscher)
1. Vorstand 2. Vorstand